Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB

Vorbemerkung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für den Geschäftsverkehr zwischen der Immobiliengruppe GOC GmbH (im Folgenden auch „Gesellschaft“ oder „uns“ genannt) und ihren Kunden und Vertragspartnern und führen durch ein vorformuliertes Regelwerk dazu, dass der Vertragsabschluss vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie gelten – soweit der Kunde Vollkaufmann ist – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigung des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Der Auftraggeber/Kunde/Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Immobiliengruppe GOC GmbH zur Erfüllung ihrer Verpflichtung befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

1. Vertraulichkeit

Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen, inkl. unserer Objektnachweise, sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Immobiliengruppe GOC GmbH erfolgen. Zuwiderhandlungen und unbefugte Weitergabe dieser Informationen oder Unterlagen an Dritte verpflichten den Weitergebenden im Falle des Zustandekommens eines Vertrages – gleich zwischen wem und welcher Art oder auch eines Hauptvertrages (Miet-/Kaufvertrag) – zur Zahlung der Provision in voller Höhe an die Immobiliengruppe GOC GmbH. Außerdem bleibt der Immobiliengruppe GOC GmbH vorbehalten, einen aus der unbefugten Weitergabe entstehenden Schaden geltend zu machen. Der Interessent, Kunde oder Vertragspartner sichert der Gesellschaft umfassend Vertraulichkeit, Kunden-, Objekt- und Quellenschutz zu. Der Interessent, Kunde oder Vertragspartner wird darüber hinaus weder Know–how, Copyright, Geschäftsverbindungen oder sonstige, zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehörende Informationen ohne deren Zustimmung nutzen oder Dritten zugänglich machen.

2. Angebote

Unsere Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenvermietung und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

3. Vorkenntnis

Ist ein von uns angebotenes Objekt dem Kunden/Interessenten bereits bekannt, so hat dieser die Gesellschaft innerhalb von drei Kalendertagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat unser Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstehen, dass unser Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

4. Haftungsbeschränkung

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. sowie getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke vom Veräußerer, Eigentümer bzw. Vermieter stammen. Eine eigene Prüfungspflicht der Gesellschaft bzgl. dieser Angaben besteht nicht, eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Es obliegt daher unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Im Übrigen haftet die Immobiliengruppe GOC GmbH nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter. Gleiches gilt für die den Schreiben der Gesellschaft beigefügten Anlagen.

5. Entstehen des Provisionsanspruchs

Maklerleistungen der Gesellschaft sind der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Hauptvertrages. Für die Erbringung der Leistung genügt eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Gesellschaft.
Die Gesellschaft erhält für den Nachweis einer Immobilie/eines Grundstücks, für den Nachweis zur Verfügung stehender Flächen in einer Immobilie, für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages eine Provision gem. nachstehender Sätze, sobald ein entsprechender Vertrag abgeschlossen ist. Die Immobilie bzw. das Grundstück, die entsprechende Fläche bzw. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gilt als nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich Vorkenntnis gegenüber der Gesellschaft geltend macht (siehe Abs. 3). Als Vermittlungsleistung der Gesellschaft gilt bereits die auf separates Anfordern schriftlich oder mündlich übermittelte weitere Information oder die auf solches Anfordern übersandten Unterlagen über eine bestimmte Immobilie. Unterlässt der Kunde die Mitteilung über seine Vorkenntnis, so gilt das Angebot als dem Kunden unbekannt.
Stellt sich für den Kunden das später abgeschlossene Geschäft als wirtschaftlich gleichwertig mit dem kraft Maklervertrages beabsichtigten Geschäftsabschluss dar, ist demnach die Abweichung nur unwesentlich und das Ziel der Beauftragung der Gesellschaft erfüllt, so steht der Gesellschaft ein Provisionsanspruch zu.
Sollte mit dem durch die Gesellschaft nachgewiesenen Vertragspartner und dem Kunden ein anderer Vertrag als der von der Gesellschaft angebotene zustande kommen oder sollte mit dem Vertragspartner ein Vertrag über eine von der Gesellschaft nicht angebotene Gelegenheit zustande kommen, welcher im wirtschaftlichen Sinn nur unwesentlich von dem von der Gesellschaft angebotenen Geschäft abweicht und das Ziel der Beauftragung der Gesellschaft erfüllt, entsteht gleichwohl ein Provisionsanspruch.
In allen o. g. Fällen kommt zwischen dem Kunden und der Gesellschaft ein Maklervertrag zustande.
Der Provisionsanspruch bleibt nach Abschluss des Vertrages auch dann bestehen, wenn die Vertragsparteien gleich aus welchem Grund beschließen, den Vertrag aufzuheben oder zu kündigen. Der Provisionsanspruch bleibt ebenso bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Eintritt eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt.

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft den Abschluss des Hauptvertrages einschließlich der abgeschlossenen Eckdaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und der Gesellschaft eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu übermitteln.

7. Vertragsabschluss/Höhe der Provision/Fälligkeit der Provision

Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht im Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge, zuzüglich jeweils gesetzlicher MwSt., zahlbar.
Sollte durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag (Kaufvertrag) zustande kommen, ist eine Provision an die Immobiliengruppe GOC GmbH zu zahlen.
Bei privaten Verbrauchern richten sich die Provisionssätze für den Erwerb von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen nach abgeschlossenen, provisionspflichtigen Maklerverträgen mit dem Verkäufer und den damit verbundenen, vertraglichen Provisionsvereinbarungen. Ausgenommen davon sind Objekte, die ausdrücklich „provisionsfrei für den Käufer“ angeboten werden.
Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an gewerbliche Kunden gilt ein Provisionssatz in Höhe von 5,95% des Kaufpreises inkl. der gesetzl. MwSt. (Beachten Sie zudem auch die nachfolgenden Provisionssätze).
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Käufer ein anderes Objekt oder eine weitere Einheit des Verkäufers erwirbt, Einheiten erweitert oder zusammengelegt werden; dies gilt auch für einen Erwerb innerhalb von 12 Monaten nach erbrachtem Nachweis oder Beendigung des Maklervertrages.
Sofern der Interessent, eine zu seinem Einflussbereich gehörende Person oder ein von ihm informierter Dritter einen Kaufvertrag bzw. wirtschaftlich nahekommenden Vertrag über die nachgewiesene Immobilie schließt, leistet er eine bei Vertragsschluss fällige Provision in oben genannter Höhe und etwaige sonstige, vom Käufer zu erbringende Gegenleistungen an den Makler.
Die nachfolgenden genannten Provisionssätze gelten mit Abschluss des Maklervertrages als vereinbart und sind vom Kunden an die Gesellschaft zu zahlen:

Miet- und Pachtverträge (Gewerbe, Büro, Praxis) ohne Einzelhandel

  • Verträge mit einer festen Laufzeit von bis zu 5 Jahren das 3-fache einer Nettomonatsmiete
  • Verträge mit einer festen Laufzeit von mehr als 5 Jahren das 4-fache einer Nettomonatsmiete
    Sollte der Vertrag die Möglichkeit einer einseitigen Verlängerung, ein Sonderkündigungs-, ein Vormietrecht oder eine Flächenoption vorsehen, erhöhen sich die vorgenannten Sätze um jeweils eine Nettomonatsmiete.

Miet- und Pachtverträge Einzelhandel

  • das 3,6-fache einer Nettomonatsmiete
  • das 1,5-fache einer Nettomonatsmiete bei vertraglicher Einräumung der Möglichkeit einer einseitigen Verlängerung, eines Sonderkündigungs-, eines Vormietrechts oder einer Flächenoption
  • bei vereinbarten Ablöse- bzw. Abstandssummen 3 % aus der vereinbarten Ablöse- bzw. Abstandssumme

Alle Miet- und Pachtverträge

Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird für die Ermittlung der Höhe der Provision die aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnete, durchschnittliche monatliche Nettomiete zugrunde gelegt.
Auf die Berechnung der Nettomonatsmiete haben Zeiten, in denen keine Miete zu zahlen ist oder die Miete gemindert ist, keinen Einfluss.
Kaufverträge für Baugrundstücke / Mehrfamilienhäuser / Gewerbeimmobilien
Bei der Vermittlung von Baugrundstücken, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie allen Formen von Gewerbeimmobilien gelten sowohl für gewerbliche Kunden als auch privaten Verbrauchern die folgenden Provisionssätze:
Bei Verträgen mit einem Gegenwert bis zu € 5 Millionen 5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen, zzgl. gesetzl. MwSt.

Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 5 Millionen und bis zu € 10 Millionen 4 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen, zzgl. gesetzl. MwSt.
Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 10 Millionen 3,5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen, zzgl. gesetzl. MwSt.

Kauf­verträge für Bau­grund­stücke / Mehr­familien­häuser / Gewerbe­immobilien

Bei der Vermittlung von Baugrundstücken, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie allen Formen von Gewerbeimmobilien gelten sowohl für gewerbliche Kunden als auch privaten Verbrauchern die folgenden Provisionssätze:
Bei Verträgen mit einem Gegenwert bis zu € 5 Millionen 5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen, zzgl. gesetzl. MwSt.

Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 5 Millionen und bis zu € 10 Millionen 4 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen, zzgl. gesetzl. MwSt.
Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 10 Millionen 3,5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen, zzgl. gesetzl. MwSt.

Erb­bau­rechts­verträge

Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erb­bau­rechten bestimmt sich die Provision nach der Provisions­bemessung für Kaufverträge, wobei der Wert nach den vorhandenen oder geplanten Aufbauten zuzüglich des zu ermittelnden Grundstückswerts zu berechnen ist.

Übertragung von Gesell­schafts­anteilen oder -rechten

Bei Übertragung von Gesell­schafts­anteilen oder -rechten bestimmt sich die Provision nach der Provisions­bemessung für Kaufverträge, wobei der Wert der Immobilie bzw. des entsprechenden Gesell­schafts­anteils zu berechnen ist.

Vereinbarung über An- und Vorkaufs­rechte

Im Falle der Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten erhöhen sich die vorgenannten Provisions­sätze um jeweils 1 % des geschätzten oder vereinbarten Wertes inklusive sämtlicher Nebenleistungen.

8. Doppeltätigkeiten / Tätigkeiten für Dritte

Die Immobiliengruppe GOC GmbH ist berechtigt, auch für andere Vertragspartner sowohl entgeltlich wie auch unentgeltlich beratend tätig zu sein oder zu werden.

9. Rückfrageklausel

Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, das der Gesellschaft zur Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Immobiliengruppe GOC GmbH rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.

10. Verhandlung des Hauptvertrages

Der Interessent wird ohne Zustimmung des Maklers zunächst keine direkten Verhandlungen mit dem Verkäufer führen. Über den jeweiligen Verhandlungsstand wird der Interessent den Makler unaufgefordert und laufend informieren, sofern dieser an den Verhandlungen nicht teilnehmen sollte. Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei allen Verhandlungen sowie bei der Beurkundung des Hauptvertrages auf eine sofortige beglaubigte Abschrift des Vertrages sowie auf Grundbucheinsicht wie der Interessent selbst.

11. Anderer Erwerbsvorgang

Sofern der Interessent die Immobilie nicht über einen Grundstückskaufvertrag, sondern auf anderem Wege (z. B. durch Kauf von Gesellschaftsanteilen, Zwangsversteigerung, Tausch, Erbbaurecht, Ausbietungs­garantie, Abtretung von Grundpfandrechten, Dauernutzungsrechten, Leasing etc.) erwirbt, leistet er ebenfalls die vorstehend in Ziffer 5 bestätigte Provision.

12. Kundenidentitätsfeststellung

Dem Kunden ist bekannt, dass unsere Gesellschaft gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) zur Überprüfung der Identität unserer Kunden verpflichtet ist. Dem Kunden ist auch bekannt, dass er nach den Vorschriften des GwG verpflichtet ist, unserer Gesellschaft die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und außerdem Änderungen, die sich im Verlauf der Geschäftsbeziehungen ergeben, unverzüglich mitzuteilen hat.

13. Schlussbestimmungen

Alle Angebote des Maklers basieren auf den ihm erteilten Auskünften, sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich zugesichert. Irrtum, Zwischenverkauf und Preisänderung bleiben vorbehalten.
Nebenabreden bestehen zwischen Makler und Interessent nicht. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift- oder Faxform.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit dieser Bestimmungen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht; Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

Immobiliengruppe GOC GmbH
Hochstraße 48
60313 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 2097679-0
Fax: +49 69 2097679-29

info@immobilien-gruppe.com

Geschäftsführende Gesellschafter:
Vjekoslav Vukovic, Alexander Popovic • Sitz Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main • Registerblatt HRB 92604 • STNR. 4523611046 • Finanzamt Frankfurt am Main III